Demgegenüber wendet die Beklagte ein, es sei aktenkundig, dass am fraglichen Renntag, wie an allen anderen Pferderenntagen in der Schweiz, sowohl Trabrennen wie auch Galopprennen ausgetragen worden seien und somit die gleichen Bestimmungen Anwendung finden würden. In Ziffer 4 der allgemeinen Bestimmungen für die Galopprennen in der Schweiz 2007 werde ein Haftungsausschluss statuiert. Von Seiten der Gegenpartei sei denn auch nie bestritten worden, dass für die Teilnahme an Pferderennen in der Schweiz ein, selbstverständlich durch die Bestimmungen des OR eingeschränkter, Haftungsausschluss gelte.