3. Gemäss Feststellung der Vorinstanz in Erwägung 3 des angefochtenen Urteils wurde zwischen der Veranstalterin des fraglichen Rennens und den Teilnehmern keine Vereinbarung betreffend Haftungsausschluss getroffen. Demzufolge könne die Y. grundsätzlich zur Bezahlung von Schadenersatz verpflichtet werden, wenn ihr ein Fehlverhalten vorgeworfen werden könne. Demgegenüber wendet die Beklagte ein, es sei aktenkundig, dass am fraglichen Renntag, wie an allen anderen Pferderenntagen in der Schweiz, sowohl Trabrennen wie auch Galopprennen ausgetragen worden seien und somit die gleichen Bestimmungen Anwendung finden würden.