Dies umso mehr, als die Vorinstanz ein Urteil in der Sache erlassen hat, in welchem den nicht abgenommenen Beweisen eben gerade keine Bedeutung beigemessen wurde. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob ein Antrag im Rahmen der Anfechtung eines Beiurteils wiederholt wird, oder ob ein solcher mangels Vorliegens eines Beiurteils in Anwendung von Art. 226 ZPO vor zweiter Instanz wiederholt wird. Es gibt keinen sachlichen Grund, die beiden Fälle unterschiedlich zu behandeln (vgl. PKG 1991 Nr. 12). Vorliegend hat der Berufungskläger seine Beweisanträge in der Berufungserklärung nicht begründet.