c) Anträge auf Abnahme von im vorinstanzlichen Verfahren angemeldeten, dort aber nicht abgenommenen Beweisen sind nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts mit der Berufungserklärung zu begründen (PKG 1987 Nr. 6; ZF 08 52; ZF 07 39). Der Grund liegt darin, dass Beweise nur abzunehmen sind, wenn sie für die Beurteilung der Streitfrage - wie bereits ausgeführt wurde - von wesentlicher Bedeutung sind.