b) Gemäss Art. 226 Abs. 1 ZPO dürfen von den Parteien vor der Berufungsinstanz grundsätzlich keine neuen Beweismittel angerufen werden. Nach Satz 2 dieser Bestimmung können die Parteien im Berufungsverfahren hingegen verlangen, dass Beweismittel, welche vor erster Instanz fristgemäss angemeldet, aber nicht abgenommen worden sind, erhoben werden, sofern sie für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sein können. Dabei kann eine Partei grundsätzlich nur Anträge bezüglich eigener Beweismittel stellen. Die Abnahme von nicht selber, aber von der Gegenpartei in ihren Rechtsschriften angeführten Beweismitteln kann eine Partei nur dann verlangen, wenn sie in den