Zürich 2000, S. 155 ff.). Derartige Beiurteile können zusammen mit dem Urteil in der Hauptsache gemäss Art. 218 Abs. 2 ZPO angefochten werden. Bildet ein Entscheid über eine Vorfrage, wie im vorliegenden Fall, nur Teil der Begründung des vorinstanzlichen Urteils, ohne im Dispositiv zu erscheinen und ohne Gegenstand eines eigenständigen Entscheides zu sein, so umfasst die Berufung gegen das Urteil auch das formal in dieses integrierte Beiurteil, wenn dem Berufungsantrag sinngemäss klar zu entnehmen ist, dass inhaltlich auch eine andere Beurteilung der prozessualen Vorfrage angestrebt wird (PKG 1991 Nr. 11).