a) Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 30. Juni 2009 die bereits damals vom Kläger (Expertise zum Verkehrswert/Minderwert des Pferdes) sowie von der Beklagten (Expertise zum Wert des Pferdes sowie zur Gefährlichkeit der Rennbahn) vorgebrachten Beweisanträge abgewiesen mit der Begründung, die Haftungsvoraussetzungen seien nicht gegeben, weshalb auch auf die Einholung der beantragten Expertisen verzichtet werden könne. (S. 12 f. E. 7). Somit liegt ein Entscheid über eine prozessuale Vorfrage, mithin ein Beiurteil vor (vgl. Guyan, Beweisverfahren im ordentlichen Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss und Bezirksgericht, Diss. Zürich 2000, S. 155 ff.).