Seite 4 — 16 Streitsache ist damit gegeben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung vom 31. August 2009 kann demzufolge eingetreten werden. 2. Der Berufungskläger beantragt in Ziff. 2.a und b seiner Berufungserklärung vom 31. August 2009 die Einholung einer Expertise zum Verkehrswert beziehungsweise zum Minderwert des verletzten Pferdes sowie einer Expertise über die Mangelhaftigkeit der Rennbahn.