Die fristgerecht bei der Vorinstanz angemeldeten Beweismittel seien abzunehmen, nämlich a) Expertise zum Verkehrswert bzw. zum Minderwert des Pferdes, b) Expertise über die Mangelhaftigkeit der Rennbahn, und die Klage sei gutzuheissen. 3. Eventuell sei das Urteil aufzuheben und die Streitsache zur Vervollständigung der Beweisabnahme und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere zuzüglich 7.6% Mwst., zulasten des Beklagten.“