Seite 3 — 16 H. Gegen dieses Urteil liess X. am 31. August 2009 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 30. Juni 2009, mitgeteilt am 17. August 2009, sei aufzuheben. 2. Die fristgerecht bei der Vorinstanz angemeldeten Beweismittel seien abzunehmen, nämlich a) Expertise zum Verkehrswert bzw. zum Minderwert des Pferdes, b) Expertise über die Mangelhaftigkeit der Rennbahn, und die Klage sei gutzuheissen.