G. Nach Abschluss des Beweisverfahrens und Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte das Bezirksgericht Maloja mit Urteil vom 30. Juni 2009, mitgeteilt am 17. August 2009, wie folgt: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 12'000.--, einem Streitwertzuschlag von CHF 2'000.-- und Schreibgebühren von CHF 1'000.-- sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 220.-- werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten mit CHF 25'737.90 ausseramtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“