Gegen dieses Urteil liess X. am 5. März 2008 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären, worin er beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, auf die Verjährungseinrede sei nicht einzutreten eventualiter sei sie abzuweisen und die Streitsache sei zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 25. Juni 2008 wurde das angefochtene Urteil in Gutheissung der Berufung aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.