F. Mit Urteil vom 6. Februar 2008, mitgeteilt am 18. Februar 2008, hiess das Bezirksgericht Maloja die Verjährungseinrede gut und wies die Klage von X. vollumfänglich ab. Gegen dieses Urteil liess X. am 5. März 2008 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären, worin er beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, auf die Verjährungseinrede sei nicht einzutreten eventualiter sei sie abzuweisen und die Streitsache sei zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.