C. Nachdem X. zunächst den Rennverein Y. A. und danach die Y. ohne Erfolg betrieben hatte, meldete er die Streitsache am 3. Oktober 2006 beim Kreispräsidenten OberR. zur Vermittlung an. Gemäss Leitschein stellten die Parteien an der Sühneverhandlung vom 10. November 2006 die folgenden Anträge: „Klägerisches Rechtsbegehren 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von Fr. 150'000.-- nebst Verzugszins zu 5% seit dem 03. Februar 2002 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2063686 sei zu beseitigen und für die dort genannte Forderung nebst Zins Rechtsöffnung zu erteilen.