B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die in der Folge eingeleitete Strafuntersuchung ein, zumal weder einem anderen Teilnehmer noch dem Veranstalter des Rennens ein fahrlässiges und damit widerrechtliches Verhalten nachgewiesen werden konnte. Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden bestätigte die Einstellungsverfügung mit Entscheid vom 23. August 2006.