{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-51_2010-03-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d5f07ae9bd110b2415b4f29261c7b09f38684d9c78be8a7ec73609fb24d7ff78edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d5f07ae9bd110b2415b4f29261c7b09f38684d9c78be8a7ec73609fb24d7ff78edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_51", "Checksum": "2fc392e8ac092b4c91d423cbf86d966f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 15.03.2010 ZK2 2009 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 15.03.2010 ZK2 2009 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Ein Werkmangel im Sinne von Art. 58 OR ist daher\nzu verneinen.\n\n6. Im vorliegenden Fall fällt auch eine Haftung aus unerlaubter Handlung\ngemäss Art. 41 OR ausser Betracht. Wie bereits aus den vorstehenden\nErwägungen hervorgegangen ist, bestand zum Zeitpunkt des Unfalls keine\nAlternative zu den verwendeten Holzpfosten. Den Teilnehmern war bewusst, dass\nbei zu geringem seitlichem Abstand zur Abschrankung die Gefahr des Einhängens\nbestand. Im Übrigen ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im\nvorinstanzlichen Urteil zu verweisen. Ist nach dem Gesagten das Vorliegen eines\nWerkmangels wie auch einer widerrechtlichen Handlung bereits aufgrund der\nvorhandenen Akten zu verneinen, erübrigt sich damit auch die Einholung einer\nExpertise zum Verkehrswert respektive zum Minderwert des Pferdes sowie über\ndie Mangelhaftigkeit der Rennbahn. Der entsprechende Antrag ist daher auch aus\ndiesem Grund abzuweisen.\n\n7. Im Ergebnis ist die Berufung von X. vollumfänglich abzuweisen und das\nangefochtene Urteil des Bezirksgerichts Maloja zu schützen.\n\na) Nach Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten eines Zivilverfahrens in der\nRegel von der unterliegenden Partei zu tragen. Zudem ist die unterliegende Partei\nin der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit\nverursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Diese\nGrundsätze gelten nicht nur für das erstinstanzliche Verfahren, sondern gestützt\nauf Art. 223 ZPO auch für das Berufungsverfahren. Vorliegend wird die Berufung\nvon X. gegen die Y. abgewiesen, so dass der Berufungskläger unterliegt und\ndementsprechend die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'000.-- zuzüglich\nSchreibgebühren zu tragen hat.\n\nb) Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten macht für das\nBerufungsverfahren ein Honorar von Fr. 5'440.80 zuzüglich Barauslagen von Fr.\n535.-- und einem Interessenwertzuschlag von Fr. 4'500.--, total einschliesslich\nMehrwertsteuer von Fr. 11'271.95, geltend. Bezüglich des\nInteressenwertzuschlags gilt es jedoch zu beachten, dass dieser gemäss Art. 3\nAbs. 2 der Honorarverordnung (HV) üblicherweise nur einmalig erhoben werden\n\nSeite 14 — 16\nkann. Zudem darf dieser bei einem Interessenwert von Fr. 100'000.-- wie im\nvorliegenden Verfahren den Betrag von Fr. 4'000.-- nicht überschreiten. Damit ist\nder vom Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten geltend gemachte Zuschlag von\nFr. 4'500.--, nachdem er bereits von der Vorinstanz einen Zuschlag von Fr. 8'000.-\n- zugesprochen bekam, vollumfänglich zu streichen. Es ist daher lediglich eine\nausseramtliche Entschädigung von Fr. 6'429.95 (Honorar Fr. 5'440.80,\nBarauslagen Fr. 535.--, Mehrwertsteuer Fr. 454.15) zuzusprechen.\n\nSeite 15 — 16\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr\nvon Fr. 8'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 256.--, total somit\nFr. 8'256.--, gehen zu Lasten des Berufungsklägers.\n\n3. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Verfahren vor\nKantonsgericht eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 6'429.95\neinschliesslich Mehrwertsteuer zu bezahlen.\n\n4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit\nEröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss\nArt. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,\ndie Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das\nVerfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n5. Mitteilung an:\n\nSeite 16 — 16\n"}