{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-51_2010-03-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d5f07ae9bd110b2415b4f29261c7b09f38684d9c78be8a7ec73609fb24d7ff78edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d5f07ae9bd110b2415b4f29261c7b09f38684d9c78be8a7ec73609fb24d7ff78edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_51", "Checksum": "2fc392e8ac092b4c91d423cbf86d966f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 15.03.2010 ZK2 2009 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 15.03.2010 ZK2 2009 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Wenn das Verhalten der Beteiligten damit im Rahmen des\nReglements gewesen sei und solche Drängeleien an der Tagesordnung seien, so\ntreffe den Werkeigentümer eben die Verkehrssicherungspflicht und er habe mit\nbaulichen Massnahmen dafür zu sorgen, dass jegliche Gefährdung der\nRennteilnehmer durch sein Werk ausgeschlossen sei. Aufgrund von\nZeugenaussagen stehe fest, dass in Jahren mit viel Schnee jeweils eine Made vor\ndie Rails gemacht worden sei, um das Einhängen der Kufe zu verhindern. Im Jahr\ndes Unfalls habe es aber praktisch keinen Schnee gehabt. Dadurch habe sich die\nGefährlichkeit der verwendeten Rails erhöht. Dem hätte aber leicht und mit\nzumutbaren Mitteln zumindest teilweise auch beigekommen werden können, wenn\nwenigstens in den Kurven die Pfosten auch am Boden mit einem Brett verbunden\ngewesen wären.\n\nba) Die gänzliche Verhütung von Unfällen ist unerreichbar. Deshalb ist es auch\nnicht Zweck von Art. 58 OR, für jeden Unfall einen Haftpflichtigen zu bezeichnen.\nDenn die Tatsache allein, dass ein Werk in dem zu beurteilenden Fall zu einem\nSchaden geführt hat, ist - entgegen der Auffassung des Klägers - noch kein\nBeweis seiner Mangelhaftigkeit. Insbesondere ist ein Werk nicht automatisch\nmangelhaft, wenn es nicht technische Vollkommenheit erreicht. Massgebend ist\nnicht die Perfektion, sondern die Zweckbestimmung (vgl. Brehm, Berner\nKommentar, Band IV/1/3/1, Bern 2006, N. 84 zu Art. 58). Im vorliegenden Fall\nwerden gewisse Gefahren erst durch die Ausübung des Sports mit den jeweiligen\nsportartspezifischen Risiken begründet. Dass insbesondere der Pferderennsport\nper se erhebliche Risiken mit sich bringt, ist offenkundig. Bei Trabrennen, wo\nkeine abgetrennten Bahnen existieren, kann es immer wieder zu\nGefahrensituationen kommen. Ein Abdrängen eines Gefährts gegen eine\nAbschrankung ist dabei ebenso denkbar wie auch die Gefahr, dass es zu\nBerührungen der Teilnehmer untereinander kommt. Dass solche Risiken\nbestehen, war den Fahrern zweifellos bewusst. Auch der Kläger selbst stellt dies\nnicht in Abrede, indem er ausführt, dass „solche Drängeleien an der\nTagesordnung sind“. Nun kann es aber gerade nicht in der Verantwortung des\nWerkeigentümers liegen, sämtliche mögliche Gefahrenquellen zu beseitigen.\nVielmehr darf er von den Benützern nicht nur ein normales, sondern sogar ein\n\nSeite 12 — 16\ninsofern vorsichtiges Verhalten erwarten, als diese sich selbst auf offenbare und\nfür ihn leicht vermeidbare Risiken achtet (vgl. Brehm, a.a.O., N. 88 zu Art. 58).\nDas Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden im Zusammenhang der\nHaftbarkeit bei Sportunfällen zum Ausdruck gebracht, dass dem Gedanken der\nSelbstverantwortung als Schranke der Verkehrssicherungspflicht eine grosse\nBedeutung zukommt. Risiken, die der jeweiligen Sportart inhärent sind, soll\nderjenige, der sich zur Ausübung dieses Sportes entschliesst, selber tragen (vgl.\nbeispielsweise BGE 130 III 193).\n\nbb) Im vorliegenden Fall hat sich gerade eine dem Trabrennsport inhärente\nGefahr verwirklicht, nämlich dass die Gespanne sich gegenseitig abgedrängt\nhaben. Diese Auffassung wird auch von dem vom Untersuchungsrichter\nbeigezogenen Experten bestätigt. Dieser antwortete auf eine entsprechende\nFrage hin, dass der Unfall hätte verhindert werden können, wenn alle drei\nGespanne (C., N., O.) ausreichend Abstand zu den Rails beziehungsweise zum\nrechts daneben fahrenden Gespann gehalten hätten (Editionen I, act. 3.32, S. 12).\nWeiter führt er in demselben Zusammenhang zwar aus, weitere Massnahmen\nsehe er in der Positionierung von Pylonen, oder in baulichen Veränderungen der\nRails mit dem Ziel, das Einhängen der Kufen zu verhindern, beispielsweise durch\nHolzbohlen, angebracht an den senkrechten Pfosten und unten grenzend auf dem\nGeläuf. Entgegen seiner Ansicht bieten jedoch Pylonen - wie dem sich bei den\nAkten befindlichen Rennfilm entnommen werden kann - offensichtlich keinen\nSchutz. Die am Renntag zu Sicherheitszwecken eingangs des P.s aufgestellten\nPylonen blieben von den Teilnehmern unbeachtet und wurden überfahren. Dabei\ngerieten sie sogar zwischen die Pferdegespanne, so dass ein von solchen\nPylonen ausgehendes Gefahrenpotential nicht ausgeschlossen werden kann.\nJedenfalls vermögen diese keinen tauglichen Schutz zu bieten, wenn ein Fahrer in\ndie Innenrails abgedrängt wird. Pylonen werden denn auch vorwiegend bei\nWasser oder Löchern auf der Rennbahn und nicht als Abschrankungen verwendet\n(vgl. Zeugenaussagen I., L., M.). Schliesslich wäre auch das Anbringen von\nBrettern oder Holzbohlen nicht zweckmässig. Auch diese vermögen letztlich eine\nKollision mit den Innenrails nicht zu vermeiden und schaffen möglicherweise gar\neine Zusatzgefahr, weil dadurch keine Ausweichmöglichkeiten mehr bestünden.\n\ncb) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich im vorliegenden\nFall ein für den Trabrennsport typisches Grundrisiko verwirklicht hat, das jeder\nTeilnehmer in eigener Selbstverantwortung in Kauf nimmt. Von der Rennbahn\nselbst ging keine, die Grundrisiken der Sportart übersteigende Gefahr aus. Es\nhatte genügend Platz, um den erforderlichen Abstand zu den Rails einzuhalten.\n\n"}