{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-51_2010-03-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d5f07ae9bd110b2415b4f29261c7b09f38684d9c78be8a7ec73609fb24d7ff78edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d5f07ae9bd110b2415b4f29261c7b09f38684d9c78be8a7ec73609fb24d7ff78edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_51", "Checksum": "2fc392e8ac092b4c91d423cbf86d966f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 15.03.2010 ZK2 2009 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 15.03.2010 ZK2 2009 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Mai 1990 mit nachfolgenden Revisionen.\nGemäss § 58 Ziff. 3 dieses Reglements ist Bau, Unterhalt und Pflege der\nRennbahn wie auch Organisation und Durchführung der Pferderennen Sache des\nveranstaltenden Vereins. Jede Rennbahn muss vor jedem Renntag bis spätestens\nzwei Stunden vor dem ersten Rennen durch einen Delegierten des Vorstandes\nvon F. kontrolliert werden. Der Delegierte von F. kann Änderungen an der Bahn\nund den technischen Anlagen verlangen. Die Verantwortung bleibt allerdings in\njedem Fall beim Rennverein (§ 59 Ziff. 1 Reglement). Gemäss § 61 muss jede\nRennbahn durch ausreichende Markierungszeichen unmissverständlich\nabgegrenzt werden. Für alle Abgrenzungen ist die Verwendung von Metallstäben\noder Metallstangen verboten. Weitere Vorschriften sind im Reglement nicht\nenthalten. Damit steht fest, dass mit der Verwendung der Holzrails sämtliche\nAnforderungen, die gemäss Schweizerischem Trabrenn-Reglement an eine\nTrabrennbahn gestellt werden, erfüllt waren. Die Bahn wurde vor dem Rennen von\nH., Delegierter für die Traber gemeinsam mit einem Delegierten von Galopp\nSchweiz und I., Trabrennleitung, geprüft. Dabei wurden die Rails und die\nBahnunterlage kontrolliert und - nach dem Aufstellen von Pylonen im Bereich des\nEingangs zum P. - für regelkonform befunden (act. IV/2; act. IV/12; act. 3.5; act.\nIV/13, act. III/54). Das Reglement und die Kontrollen dienen unter anderem der\nGewährung der Sicherheit. Es ist davon auszugehen, dass\nReglementsbestimmungen die besonderen Gefahren des Pferderennsports\nberücksichtigen und die Delegierten bei der Kontrolle dem besonderen Zweck\neiner Rennbahn Beachtung schenken. Bereits dies indiziert, dass ein\nabgenommenes und für gut befundenes Werk bei bestimmungsgemässem\nGebrauch genügend Sicherheit bietet. Eine Verletzung des Trabrennreglements\nwurde denn auch nicht geltend gemacht.\n\nab) Für die Sicherheit der Rennbahn spricht im vorliegenden Fall sodann der\nUmstand, dass die fraglichen Rails in A. wie auch in J. schon seit Jahren unfallfrei\nverwendet wurden. Sie gelangten selbst nach dem Unfall weiterhin zum Einsatz, in\nJ. bis heute. Somit handelt es sich um eine durchaus gebräuchliche und bekannte\nArt von Innenrails. Weder seitens der Reiter noch seitens von F. gab es offenbar\nje Einwände gegen diese Art von Rails. Lediglich der Zeuge Q. sagte aus, dass\ndie Frage der Sicherheit der Rails schon früher ein Thema war, allerdings nicht nur\n\nSeite 10 — 16\nin A., sondern auch an anderen Orten. Die Aussage bezog sich somit aber nicht\nkonkret auf die Rennbahn A., sondern allgemein auf den Trabrennsport. Alle\nanderen fachkundigen Zeugen (I., K., L., M.), erachteten die Rails ausdrücklich als\nsicher. Einzig der im Strafverfahren beigezogene Gutachter führte aus, er halte die\nverwendeten Rails aufgrund der erkennbaren Gefahr des Einhängens der\nSchlittenkufen an den senkrechten Holzpfosten für besonders gefährlich. Diese\nMeinungsäusserung widerspricht einerseits der Ansicht der vorerwähnten\nfachkundigen Zeugen. Der Gutachter verfügte offenbar über keine konkreten\nErfahrungen mit derartigen Rails. Er führte nämlich weiter aus, ihm sei keine\nRennbahn bekannt, auf der eine ähnliche Abgrenzung vorhanden sei. Dies obwohl\nderartige Rails nachgewiesenermassen durchaus gebräuchlich sind. Die Tatsache\nallein, dass eine Gefahr des Einhängens besteht, lässt sodann noch keinen\nSchluss auf einen Werkmangel im Sinne von Art. 58 OR zu. Auch die Tatsache,\ndass bereits vor dem vorliegend zu beurteilenden Unfall bauliche Veränderungen\nder Rails geprüft wurden, bildet keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines\nWerkmangels. Anlässlich seiner Befragung verneinte der Zeuge M., dass diese\nTests durchgeführt worden seien, weil die Verantwortlichen des Rennvereins die\nalten Holzrails als zu gefährlich erachtet hätten. Vielmehr hätten die Mitglieder des\nVorstands auf anderen Rennbahnen Rails mit Schwanenhälsen gesehen und\ndaher den Auftrag gegeben zu prüfen, ob diese Rails auch für A. geeignet seien.\nDie Sicherheitsrails in Form von Schwanenhälsen, welche zum damaligen\nZeitpunkt zur Verfügung standen, erwiesen sich jedoch für die konkreten\nVerhältnisse als ungeeignet und sogar gefährlich. Sie wurden im Jahr 2002 in A.\ngetestet. Bei entsprechenden Tests im Jahr 2002 zeigte sich, dass die damals\nverwendete Kunststofflegierung bei den im R. herrschenden Temperaturen spröde\nwurde und beim Zusammenstoss mit Pferden beziehungsweise mit Schlitten\nsplitterte (Editionen I, act. 3.33, S. 2). Die Verwendung der Rails mit\nSchwanenhälsen fiel somit bereits aus diesem Grund ausser Betracht. Kommt\nhinzu, dass auch diese neuartigen Rails die Gefahr des Einhängens nicht gänzlich\nzu beseitigen vermögen. So berichtete der Zeuge K. von einem entsprechenden\nUnfallereignis in S. im Herbst 2002, (act. VI/4 S. 2), bei welchem ein Wagen\neinhängte obwohl neue Rails verwendet wurden. K. führte weiter aus, dass ein\nEinhängen am Pfosten im Grunde immer - auch bei den neuen Rails - passieren\nkönne, wenn jemand zu nahe an der Rennbahnabgrenzung fahre. Im\nZusammenhang mit den vom Berufungskläger angesprochenen Kippstangen\nführte er zudem aus, dass diese auf Sandbahnen üblich seien. Entsprechende\nkonkrete Erfahrungen bei Schneebahnen liegen offenbar keine vor.\nZusammenfassend ist damit festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Unfalls -\n\n"}