{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-51_2010-03-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d5f07ae9bd110b2415b4f29261c7b09f38684d9c78be8a7ec73609fb24d7ff78edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d5f07ae9bd110b2415b4f29261c7b09f38684d9c78be8a7ec73609fb24d7ff78edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_51", "Checksum": "2fc392e8ac092b4c91d423cbf86d966f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 15.03.2010 ZK2 2009 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 15.03.2010 ZK2 2009 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Nach der vorstehend\nbeschriebenen Praxis gilt der von der Berufungsbeklagten behauptete\nHaftungsausschluss damit als bestritten.\n\nb) Die von der Berufungsbeklagten geltend gemachte\nHaftungsausschlussklausel findet sich in den Allgemeinen Bestimmungen für\nGalopprennen in der Schweiz 2007 (vgl. BB act. 11). Der vorliegend zu\nbeurteilende Unfall ereignete sich jedoch bereits im Februar 2002. Dass bereits zu\njenem Zeitpunkt eine gleichlautende Bestimmung in Kraft war, wird seitens der\nBerufungsbeklagten nicht nachgewiesen. Somit kann sie sich bereits aus diesem\nGrund nicht auf die genannte Haftungsausschlussklausel berufen. Unter diesen\nUmständen erübrigt es sich, auf die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen\nFragen nach der grundsätzlichen Zulässigkeit der Wegbedingung der Haftung\nsowie der Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen auf Trabrennen näher\neinzugehen.\n\n4. Vorliegend ist umstritten, ob der Berufungskläger die Berufungsbeklagte\naus der Werkeigentümerhaftpflicht (Art. 58 OR) in Anspruch nehmen kann. Unter\nWerken im Sinne der Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 Abs. 1 OR sind\nGebäude oder andere stabile, künstlich hergestellte, bauliche oder technische\nAnlagen zu verstehen, die mit dem Erdboden, sei des direkt oder indirekt,\ndauerhaft verbunden sind (BGE 130 III 736 E. 1.1 S. 740). Die Vorinstanz bejahte\nden Werkcharakter der Rennbahn mit der Begründung, dass deren\nInnenabschrankung aus Holzpfosten bestehe, welche senkrecht ins Eis gebohrt\nund festgefroren seien, wodurch eine feste Verbindung mit der Eisschicht des A.er\nSees bestehe. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden und wurde auch von\nden Parteien nicht bestritten. Es gilt daher im Folgenden lediglich zu prüfen, ob die\nVorinstanz, wie der Berufungskläger geltend macht, zu Unrecht das Vorliegen\neines Werkmangels verneint hat.\n\n5. Nach Art. 58 Abs. 1 OR haftet der Werkeigentümer für den Schaden, der\ndurch fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder durch mangelhaften Unterhalt des\nWerks verursacht wird. Ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder mangelhaft\nunterhalten ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel liegt\nvor, wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende\n\nSeite 8 — 16\nSicherheit bietet. Dabei beurteilt sich die Frage, ob ein Werk mängelfrei oder\nmangelhaft ist, nach objektiven Gesichtspunkten, unter Berücksichtigung dessen,\nwas sich nach der Lebenserfahrung am fraglichen Ort zutragen kann. Eine\nSchranke der Sicherungspflicht bildet die Selbstverantwortung. Vorzubeugen hat\nder Werkeigentümer nicht jeder erdenklichen Gefahr, sondern nur jener, die sich\naus der Natur des Werkes und seiner normalen Benützung ergibt. Er darf Risiken\nausser Acht lassen, welche von den Benützern des Werks oder von Personen, die\nmit dem Werk in Berührung kommen, mit einem Mindestmass an Vorsicht\nvermieden werden können. Eine weitere Schranke der Sicherungspflicht bildet\nsodann die Zumutbarkeit. Zu berücksichtigen ist, ob die Beseitigung allfälliger\nMängel oder das Anbringen von Sicherheitsvorrichtungen technisch möglich ist\nund die entsprechenden Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum\nSchutzinteresse der Benützer und dem Zweck des Werks stehen. Dem\nWerkeigentümer sind Aufwendungen nicht zuzumuten, die in keinem Verhältnis\nzur Zweckbestimmung des Werks stehen. Massgebend für die Beurteilung des\nVorliegens eines Mangels ist somit die Zweckbestimmung des Werkes, für welche\nPrüfung ein objektiver Massstab zur Anwendung gelangt, und die Zumutbarkeit\nder Beseitigung allfälliger Mängel unter dem Gesichtspunkt der technischen\nMöglichkeiten und der wirtschaftlichen Verhältnismässigkeit. Die Verpflichtung des\nEigentümers, ein mängelfreies Werk zu errichten und zu unterhalten, ist umso\nstrenger zu beurteilen, je grössere Risiken das Werk mit sich bringt und je\nkostengünstiger Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden können (vgl. zum\nGanzen Urteil des Bundesgerichts 4C.386/2004 vom 2. März 2005, E. 2.1; BGE\n130 III 736 E. 1.3 S. 741 f. mit zahlreichen Hinweisen; BGE 122 III 229, S. 235 E.\n5a/bb; BGE 117 II 401).\n\na) Der Kläger macht zunächst geltend, die Bauart der Innenrails sei\nmangelhaft. Die Anlage sie gefährlich, weil es möglich sei, mit den Pfosten zu\nkollidieren oder mit den Kufen eines Sulkys einzuhängen. Der Präsident von Y.,\nG., habe beim Untersuchungsrichter ausgesagt, man würde in A. die Rails schon\nseit 95 Jahren auf diese Art bauen. Diese Aussage zeige, dass in A. nie jemand\ndaran gedacht habe, die Rails an neuere sicherheitstechnische Möglichkeiten\nanzupassen. Die Rails mit Schwanenhälsen, welche das Einhängen der Kufen an\nden Pfosten verhindern würden, gebe es schon lange. Während den mindestens\n20 bis 30 Jahren, in denen es diese Rails schon gebe, wäre es dem Rennverein\nbeziehungsweise dem Y. sicher zumutbar und möglich gewesen, diese\nInvestitionen zu tätigen. Schon weil die Rails nie den besseren technischen\n\nSeite 9 — 16\nMöglichkeiten angepasst worden seien, müssten diejenigen von A. als mangelhaft\nangesehen werden.\n\n"}