{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-51_2010-03-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d5f07ae9bd110b2415b4f29261c7b09f38684d9c78be8a7ec73609fb24d7ff78edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d5f07ae9bd110b2415b4f29261c7b09f38684d9c78be8a7ec73609fb24d7ff78edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_51", "Checksum": "2fc392e8ac092b4c91d423cbf86d966f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 15.03.2010 ZK2 2009 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 15.03.2010 ZK2 2009 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der Anspruch auf Beweisführung setzt voraus, dass der\nbeantragte Beweis für die Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung erheblich\nist, oder mit anderen Worten, dass ohne seine Abnahme kein vollständiges\nBeweisergebnis vorläge. Der prozessuale Anspruch auf Abnahme form- und\nfristgerecht angemeldeter Beweismittel entfällt, wenn der Richter in freier\nBeweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der betreffende Sachverhalt sei\nbereits anderweitig bewiesen oder widerlegt, und er ohne in Willkür zu verfallen in\nantizipierter Beweiswürdigung zum Schluss kommt, dass seine Überzeugung\ndurch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werden könne oder das\nangebotene Beweismittel seiner Natur nach gar nicht geeignet ist, den\nerforderlichen Beweis zu erbringen (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des\nZivilprozessrechts, 7. A. Bern 2001, Kapitel 6 N 83, Kapitel 10 N 79a f.; Frank/\nSträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,\nZürich 1997, N 4 zu § 140).\n\nc) Anträge auf Abnahme von im vorinstanzlichen Verfahren angemeldeten,\ndort aber nicht abgenommenen Beweisen sind nach ständiger Praxis des\nKantonsgerichts mit der Berufungserklärung zu begründen (PKG 1987 Nr. 6; ZF\n08 52; ZF 07 39). Der Grund liegt darin, dass Beweise nur abzunehmen sind,\nwenn sie für die Beurteilung der Streitfrage - wie bereits ausgeführt wurde - von\nwesentlicher Bedeutung sind. Damit eine entsprechende Prüfung erfolgen und im\nHinblick auf eine mündliche Berufungsverhandlung über die Abnahme von\nzusätzlichen Beweisen entschieden werden kann, hat die Partei bereits in der\nBerufungserklärung darzulegen, inwiefern die nachträgliche Abnahme für den\nProzessausgang wichtig ist. Dies umso mehr, als die Vorinstanz ein Urteil in der\nSache erlassen hat, in welchem den nicht abgenommenen Beweisen eben gerade\nkeine Bedeutung beigemessen wurde. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon,\nob ein Antrag im Rahmen der Anfechtung eines Beiurteils wiederholt wird, oder ob\nein solcher mangels Vorliegens eines Beiurteils in Anwendung von Art. 226 ZPO\nvor zweiter Instanz wiederholt wird. Es gibt keinen sachlichen Grund, die beiden\nFälle unterschiedlich zu behandeln (vgl. PKG 1991 Nr. 12). Vorliegend hat der\nBerufungskläger seine Beweisanträge in der Berufungserklärung nicht begründet.\nInsbesondere hat er nicht dargelegt, inwieweit die Einholung der beantragten\nExpertisen für die Beurteilung des Falles von wesentlicher Bedeutung sein soll.\nAuf die Beweisanträge ist daher nicht einzutreten. Weil es jedoch - wie die\n\nSeite 6 — 16\nnachfolgenden Erwägungen zeigen werden - letztlich auf diese Beweismittel im\nErgebnis nicht ankommt, würde sich eine Abnahme ohnehin erübrigen. Es ist\ndaher auch nicht entscheidend und lediglich der Vollständigkeit halber zu\nerwähnen, dass der Berufungskläger im Verfahren vor Bezirksgericht noch keinen\nAntrag auf Einholung einer Expertise über die Mangelhaftigkeit der Rennbahn\nstellte und gar die Abweisung eines entsprechenden Begehrens der Gegenpartei\nverlangte (Replik S. 9). Er wäre daher ohnehin nicht berechtigt, im\nBerufungsverfahren einen entsprechenden Antrag zu stellen (PKG 1979 Nr. 10).\n\n3. Gemäss Feststellung der Vorinstanz in Erwägung 3 des angefochtenen\nUrteils wurde zwischen der Veranstalterin des fraglichen Rennens und den\nTeilnehmern keine Vereinbarung betreffend Haftungsausschluss getroffen.\nDemzufolge könne die Y. grundsätzlich zur Bezahlung von Schadenersatz\nverpflichtet werden, wenn ihr ein Fehlverhalten vorgeworfen werden könne.\nDemgegenüber wendet die Beklagte ein, es sei aktenkundig, dass am fraglichen\nRenntag, wie an allen anderen Pferderenntagen in der Schweiz, sowohl\nTrabrennen wie auch Galopprennen ausgetragen worden seien und somit die\ngleichen Bestimmungen Anwendung finden würden. In Ziffer 4 der allgemeinen\nBestimmungen für die Galopprennen in der Schweiz 2007 werde ein\nHaftungsausschluss statuiert. Von Seiten der Gegenpartei sei denn auch nie\nbestritten worden, dass für die Teilnahme an Pferderennen in der Schweiz ein,\nselbstverständlich durch die Bestimmungen des OR eingeschränkter,\nHaftungsausschluss gelte. Gemäss Wortlaut sei daher entgegen der Begründung\nim angefochtenen Entscheid eine Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und\ndem Teilnehmer getroffen worden. Auch wenn die Formulierung vom\nSportverband stamme, habe sich der Teilnehmer mit der Abgabe seiner\nAnmeldung dieser Regelung unterzogen.\n\na) Gemäss der in Art. 118 ZPO statuierten Verhandlungsmaxime ist es Sache\nder Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreites darzulegen. Nach\nArt. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu\nbeweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Damit wird gleichzeitig die Frage der\nBeweislastverteilung geregelt (BGE 105 II 144). Rechtserzeugende,\nrechtsbegründende Tatsachen hat zu beweisen, wer im Prozess ein Recht oder\nein Rechtsverhältnis geltend macht, während der Beweis rechtshindernder und\nrechtsaufhebender Tatsachen demjenigen obliegt, der sie behauptet (Vogel,\nGrundriss des Zivilprozessrechts, 6. Aufl., Bern 1999, N 34 ff. zu § 45). Art. 156\nAbs. 1 ZPO führt aus, dass nur über erhebliche und, soweit der Sachverhalt nicht\nvon Amtes wegen zu erforschen ist, nur über bestrittene Tatsachen Beweis\n\n"}