{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-51_2010-03-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d5f07ae9bd110b2415b4f29261c7b09f38684d9c78be8a7ec73609fb24d7ff78edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d5f07ae9bd110b2415b4f29261c7b09f38684d9c78be8a7ec73609fb24d7ff78edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_51", "Checksum": "2fc392e8ac092b4c91d423cbf86d966f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 15.03.2010 ZK2 2009 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 15.03.2010 ZK2 2009 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF\n12'000.--, einem Streitwertzuschlag von CHF 2'000.-- und\nSchreibgebühren von CHF 1'000.-- sowie die vermittleramtlichen\nKosten von CHF 220.-- werden dem Kläger auferlegt.\n3. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten mit CHF 25'737.90\nausseramtlich zu entschädigen.\n4. (Rechtsmittelbelehrung).\n5. (Mitteilung).“\n\nSeite 3 — 16\nH. Gegen dieses Urteil liess X. am 31. August 2009 Berufung an das\nKantonsgericht von Graubünden erklären, wobei er das folgende Rechtsbegehren\nstellte:\n„1. Das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 30. Juni 2009, mitgeteilt am\n17. August 2009, sei aufzuheben.\n2. Die fristgerecht bei der Vorinstanz angemeldeten Beweismittel seien\nabzunehmen, nämlich\na) Expertise zum Verkehrswert bzw. zum Minderwert des Pferdes,\nb) Expertise über die Mangelhaftigkeit der Rennbahn,\nund die Klage sei gutzuheissen.\n3. Eventuell sei das Urteil aufzuheben und die Streitsache zur\nVervollständigung der Beweisabnahme und zur Neubeurteilung an die\nVorinstanz zurückzuweisen.\n4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und\nEntschädigungsfolge, letztere zuzüglich 7.6% Mwst., zulasten des\nBeklagten.“\n\nI. Am 15. März 2010 fand die Hauptverhandlung statt, an welcher der\nBerufungskläger mit seinem Rechtsvertreter sowie der Rechtsvertreter der\nBerufungsbeklagten teilnahmen. Rechtsanwalt lic. iur. Marcus Wiegand als\nEingerufener verzichtete auf die Teilnahme. Mit Datum vom 17. März 2010 teilte\ndie II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Parteien das Urteil\nim Dispositiv mit. Mit Schreiben vom 25. März 2010 liess der Berufungskläger\nfristgerecht eine vollständige, schriftlich begründete Ausfertigung des Entscheids\nbeantragen.\n\nAuf die Begründung der Anträge sowie auf die Ausführungen im angefochtenen\nEntscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten\nim Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergriffen\nwerden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Die Berufung ist\ninnert 20 Tagen von der schriftlichen Mitteilung des Urteils an zu erklären und hat\ndie formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der\nBeiurteile sowie neue Einreden, soweit diese noch zulässig sind, zu enthalten (Art.\n219 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsstreitwert ist vorliegend erreicht. Die Zuständigkeit\ndes Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden\n\nSeite 4 — 16\nStreitsache ist damit gegeben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht\neingereichte Berufung vom 31. August 2009 kann demzufolge eingetreten werden.\n\n2. Der Berufungskläger beantragt in Ziff. 2.a und b seiner Berufungserklärung\nvom 31. August 2009 die Einholung einer Expertise zum Verkehrswert\nbeziehungsweise zum Minderwert des verletzten Pferdes sowie einer Expertise\nüber die Mangelhaftigkeit der Rennbahn.\n\na) Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 30. Juni 2009 die bereits damals vom\nKläger (Expertise zum Verkehrswert/Minderwert des Pferdes) sowie von der\nBeklagten (Expertise zum Wert des Pferdes sowie zur Gefährlichkeit der\nRennbahn) vorgebrachten Beweisanträge abgewiesen mit der Begründung, die\nHaftungsvoraussetzungen seien nicht gegeben, weshalb auch auf die Einholung\nder beantragten Expertisen verzichtet werden könne. (S. 12 f. E. 7). Somit liegt ein\nEntscheid über eine prozessuale Vorfrage, mithin ein Beiurteil vor (vgl. Guyan,\nBeweisverfahren im ordentlichen Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss und\nBezirksgericht, Diss. Zürich 2000, S. 155 ff.). Derartige Beiurteile können\nzusammen mit dem Urteil in der Hauptsache gemäss Art. 218 Abs. 2 ZPO\nangefochten werden. Bildet ein Entscheid über eine Vorfrage, wie im vorliegenden\nFall, nur Teil der Begründung des vorinstanzlichen Urteils, ohne im Dispositiv zu\nerscheinen und ohne Gegenstand eines eigenständigen Entscheides zu sein, so\numfasst die Berufung gegen das Urteil auch das formal in dieses integrierte\nBeiurteil, wenn dem Berufungsantrag sinngemäss klar zu entnehmen ist, dass\ninhaltlich auch eine andere Beurteilung der prozessualen Vorfrage angestrebt wird\n(PKG 1991 Nr. 11). Vorliegend hat der Berufungskläger die Aufhebung des\nvorinstanzlichen Urteils verlangt und seine Beweisanträge in der\nBerufungserklärung wiederholt. Somit ist offensichtlich, dass mit der Berufung\nauch das in den vorinstanzlichen Entscheid integrierte Beiurteil angefochten\nwurde.\n\nb) Gemäss Art. 226 Abs. 1 ZPO dürfen von den Parteien vor der\nBerufungsinstanz grundsätzlich keine neuen Beweismittel angerufen werden.\nNach Satz 2 dieser Bestimmung können die Parteien im Berufungsverfahren\nhingegen verlangen, dass Beweismittel, welche vor erster Instanz fristgemäss\nangemeldet, aber nicht abgenommen worden sind, erhoben werden, sofern sie für\ndie Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sein können. Dabei\nkann eine Partei grundsätzlich nur Anträge bezüglich eigener Beweismittel stellen.\nDie Abnahme von nicht selber, aber von der Gegenpartei in ihren Rechtsschriften\nangeführten Beweismitteln kann eine Partei nur dann verlangen, wenn sie in den\n\n"}