{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-51_2010-03-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d5f07ae9bd110b2415b4f29261c7b09f38684d9c78be8a7ec73609fb24d7ff78edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d5f07ae9bd110b2415b4f29261c7b09f38684d9c78be8a7ec73609fb24d7ff78edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_51", "Checksum": "2fc392e8ac092b4c91d423cbf86d966f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 15.03.2010 ZK2 2009 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 15.03.2010 ZK2 2009 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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März 2011 abgewiesen worden).\n\nUrteil\nII. Zivilkammer\n\nVorsitz Hubert\nRichterInnen Bochsler und Michael Dürst\nRedaktion Aktuarin Thöny\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\ndes X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter\nAndri Vital, Chesa Planta, 7524 Zuoz,\ngegen\ndas Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 30. Juni 2009, mitgeteilt am 17. August\n2009, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen die Y . , Beklagte und\nBerufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Peter Sorg,\nPromenadenstrasse 17, 8201 Schaffhausen, mit Streitverkündung des Klägers an\nlic. iur. Marcus W i e g a n d , Rechtsanwalt, Stadthausstrasse 125, 8401\nWinterthur, Eingerufener,\n\nbetreffend Forderung\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Am 3. Februar 2002 fand im Rahmen des ersten Rennsonntags des Y.\n2002 auf dem gefrorenen A.-See das Trabrennen GP B. statt. Im Verlauf dieses\nRennens kam es zu einem Überholmanöver, infolgedessen C. mit seinem Gefährt\ngegen die Innenrails gedrängt wurde, wo der Schlitten mit der linken Kufe an\neinem Pfosten einhängte und gegen einen Pfosten der Abschrankung prallte.\nDabei wurde nicht nur C. schwer verletzt, auch das Pferd D. von X. erlitt\nVerletzungen. Ausserdem wurden das Geschirr und der Schlitten beschädigt.\n\nB. Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden\ndie in der Folge eingeleitete Strafuntersuchung ein, zumal weder einem anderen\nTeilnehmer noch dem Veranstalter des Rennens ein fahrlässiges und damit\nwiderrechtliches Verhalten nachgewiesen werden konnte. Die\nBeschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden bestätigte die\nEinstellungsverfügung mit Entscheid vom 23. August 2006.\n\nC. Nachdem X. zunächst den Rennverein Y. A. und danach die Y. ohne Erfolg\nbetrieben hatte, meldete er die Streitsache am 3. Oktober 2006 beim\nKreispräsidenten OberR. zur Vermittlung an. Gemäss Leitschein stellten die\nParteien an der Sühneverhandlung vom 10. November 2006 die folgenden\nAnträge:\n„Klägerisches Rechtsbegehren\n1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von\nFr. 150'000.-- nebst Verzugszins zu 5% seit dem 03. Februar 2002 zu\nbezahlen.\n2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2063686 sei zu beseitigen\nund für die dort genannte Forderung nebst Zins Rechtsöffnung zu\nerteilen.\n3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und\nEntschädigungsfolge zulasten des Beklagten, letztere zuzüglich 7.6%\nMwSt.“\nBeklagtisches Rechtsbegehren\n1. Die Klage sei abzuweisen.\n2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des\nKlägers.“\n\nD. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung unterbreitete X. die\nStreitsache mit Eingabe vom 3. Januar 2007 dem Bezirksgericht Maloja, wobei er\nseine Forderung auf Fr. 100'000.-- reduzierte. Diese setzt sich zusammen aus\n\nSeite 2 — 16\nBehandlungs- und Pflegekosten für das Pferd, einem Minderwert des Pferdes,\nentgangenen Preisgeldern, Materialschäden und vorprozessualen Anwaltskosten.\nDie Y. beantragte in ihrer Prozessantwort vom 26. März 2007 die vollumfängliche\nAbweisung der Klage unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und\nEntschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. Diesen Antrag begründete sie\ninsbesondere mit dem Eintreten der Verjährung, welche zum Erlöschen der\nForderung geführt habe.\n\nE. Nach Erlass einer Beweisverfügung am 11. September 2007 setzte der\nBezirksgerichtspräsident Maloja eine Verhandlung über die erhobene Einrede der\nVerjährung im Sinne von Art. 93 f. ZPO an. Auf Antrag von X. vom 11. Januar\n2008 wurde seinem vormaligen Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Marcus\nWiegand am 14. Januar 2008 der Streit verkündet.\n\nF. Mit Urteil vom 6. Februar 2008, mitgeteilt am 18. Februar 2008, hiess das\nBezirksgericht Maloja die Verjährungseinrede gut und wies die Klage von X.\nvollumfänglich ab. Gegen dieses Urteil liess X. am 5. März 2008 Berufung an das\nKantonsgericht von Graubünden erklären, worin er beantragte, das angefochtene\nUrteil sei aufzuheben, auf die Verjährungseinrede sei nicht einzutreten eventualiter\nsei sie abzuweisen und die Streitsache sei zur weiteren Behandlung an die\nVorinstanz zurückzuweisen. Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 25. Juni 2008\nwurde das angefochtene Urteil in Gutheissung der Berufung aufgehoben und die\nSache zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Entscheid an die Vorinstanz\nzurückgewiesen.\n\n"}