Des Weiteren ist auch der geltend gemachte Zeitaufwand von 11.75 Stunden im Verhältnis zum Zeitaufwand des Rechtsvertreters des Berufungsklägers von 7 Stunden nicht gerechtfertigt, zumal beim Berufungskläger erfahrungsgemäss mehr Aufwand anfällt als beim Berufungsbeklagten. Aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erachtet das Kantonsgericht eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. MwSt. und Spesen) als angemessen. Seite 13 — 14 Demnach erkennt die II. Zivilkammer: 1. Die Berufung wird abgewiesen.