Im vorliegenden Fall ist der Berufungskläger mit seiner Forderung vollumfänglich unterlegen, weshalb dieser den Berufungsbeklagten angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 3'223.95 eingereicht. Diese Aufwendungen erachtet das Kantonsgericht als zu hoch. Es gilt zu berücksichtigen, dass das Verfassen des Plädoyers für die Berufungsverhandlung keinen wesentlichen Aufwand verursachte, da sich keine neuen Fragen stellten, und sich der Rechtsvertreter grösstenteils auf seine Ausführungen vor der Vorinstanz stützte.