Die Berufung ist im Sinne der angestellten Erwägungen vollumfänglich abzuweisen. Über den Bestand der einzelnen Forderungen ist demzufolge nicht zu entscheiden. 5. In zivilprozessualen Auseinandersetzungen über Ansprüche aus Einzelarbeitsvertrag bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- dürfen den Parteien, von hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen abgesehen, keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR); sie sind vielmehr auf die jeweilige Gerichtskasse zu nehmen. Dies berücksichtigend überband das Bezirksgericht Plessur die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens der Bezirksgerichtskasse. Ent-