g) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage weder zerstört, noch so tief greifend verletzt worden ist, dass dem Arbeitnehmer eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten gewesen wäre. Aufgrund der gesamten Umstände kommt das Kantonsgericht somit zum Schluss, dass kein wichtiger Grund vorgelegen hat, der die fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte. Das vorinstanzliche Urteil ist damit im Ergebnis zu bestätigen. Die Berufung ist im Sinne der angestellten Erwägungen vollumfänglich abzuweisen.