f) Des Weiteren hat der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren die Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers als Grund aufgeführt. Dieses Argument hat der Rechtsvertreter des Berufungsklägers anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht nicht mehr vorgebracht, sind doch die Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Punkt absolut zutreffend (vgl. Erw. 5. de, S. 13 des Urteils des Bezirksgerichts Plessur). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO).