Es handelt sich sodann ausschliesslich um Vorkommnisse, die sich zwar während des Arbeitsverhältnisses abspielten, aber zum Zeitpunkt der Kündigung schon lange zurücklagen und sich teilweise über eine längere Zeit erstreckten. Eine ausserordentliche Kündigung ist aber unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes zu erklären, damit das Recht nicht verwirkt. Bei einem über längere Zeit tolerierten Zustand ist sodann davon auszugehen, dass er die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar macht. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr als das Vertragsverhältnis ohnehin vom Arbeitgeber auf Ende August ordentlich aufgelöst worden war.