Seite 11 — 14 können (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 19 zu Art. 337 OR; Rehbinder, a.a.O., N 17 zu Art. 337 OR). Diese Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden. Die angeführten Gründe sind nämlich unzureichend um alleine oder in ihrer Gesamtheit eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Es handelt sich sodann ausschliesslich um Vorkommnisse, die sich zwar während des Arbeitsverhältnisses abspielten, aber zum Zeitpunkt der Kündigung schon lange zurücklagen und sich teilweise über eine längere Zeit erstreckten.