Von einem tiefgreifend erschütterten oder zerstörten Vertrauensverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, welches die Grundlage eines Arbeitsverhältnisses bildet, kann demnach nicht die Rede sein. Auch angesichts der Position und des festen Patientenstammes des Berufungsklägers steht die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses in keinem Verhältnis zur Verfehlung des Arbeitgebers. Eine fristlose Kündigung aufgrund der Verletzung der Lohnzahlungspflicht ist folglich im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.