Der Berufungskläger hätte somit effektiv noch 5 Wochen in den Augenarztpraxen seines Arbeitgebers arbeiten müssen und die Zusammenarbeit mit dem Berufungsbeklagten hätte lediglich noch 4 Wochen gedauert. Die Verfehlung des Arbeitgebers durch die Verletzung seiner Lohnzahlungspflicht kann im vorliegenden Fall jedoch nicht als so schwerwiegend eingestuft werden, als dass es dem Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar gewesen wäre, den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist abzuwarten. Wäre die rechtzeitige Bezahlung des variablen Lohnanteils für Dr. med.