Der Berufungsbeklagte hat somit auf das Schreiben des Berufungsklägers vom 30. Juni 2007 durchaus reagiert und damit bekundet, dass er gewillt war, den Lohn im Rahmen der bisherigen Abmachungen zu bezahlen. Von einer wiederholten oder längeren und beharrlichen Zahlungsverweigerung, welche eine fristlose Kündigung im Sinne einer „ultima ratio“ rechtfertigen würde, kann somit keinesfalls gesprochen werden.