da) Der Berufungskläger bringt vor, er habe ab Mai 2007, nachdem er die ordentliche Kündigung erhalten habe, mehrfach die zeitgerechte Bezahlung seines Lohnes eingefordert. Sodann habe er dem Berufungsbeklagten mit Schreiben vom 30. Juni 2007 eine letzte Nachfrist zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten gesetzt. Der fristlose Weggang sei aufgrund der mehrfachen mündlichen Abmahnungen und der schriftlichen Fristansetzung gerechtfertigt. Dem ist entgegen zu halten, dass der Arbeitgeber nach der schriftlichen Aufforderung durch den Arbeitnehmer mit Ausnahme des variablen Lohnes für den Monat Juni 2007 alle offenen Lohnforderungen umgehend beglichen hat.