Seite 9 — 14 warum er den variablen Lohn des Monats Juni 2007 nicht vertragsgemäss – also zu Beginn des Folgemonats und damit innert der vom Berufungskläger gesetzten Frist – bezahlt hat, bringt der Berufungsbeklagte nicht vor. Nach dem Gesagten kann somit festgehalten werden, dass PD Dr. med. X. seine Lohnzahlungspflicht verletzt hat. In einem zweiten Schritt gilt es nun zu prüfen, ob diese Verletzung der Lohnzahlungspflicht die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen vermag.