Es gilt somit lediglich auf die Zahlungen ab November 2006 abzustellen, wobei von den sieben geleisteten Zahlungen lediglich die letzten beiden nicht zu Beginn des Folgemonates erfolgt sind. Die letzten beiden „verspäteten“ Zahlungen und das Angebot des Berufungsklägers zu Beginn des Jahres 2007, wonach mit der Auszahlung des variablen Lohnanteils jeweils zugewartet werden könne, bis alle dringenden Rech-