Es drängt sich daher die Frage auf, ob die Parteien nachträglich andere als durch den Vertrag festgelegte Zahlungsmodalitäten vereinbart haben. Wie der Berufungskläger glaubhaft dargelegt hat, können die verspäteten Auszahlungen des variablen Lohnanteils für die Monate September und Oktober 2006 auf die anfänglich etwas umständliche Erfassung der Arbeitsleistungen des Berufungsklägers (vor Einführung der neuen Software Eyesoft) zurückgeführt werden und dienen nicht als Grundlage. Es gilt somit lediglich auf die Zahlungen ab November 2006 abzustellen, wobei von den sieben geleisteten Zahlungen lediglich die letzten beiden nicht zu Beginn des Folgemonates erfolgt sind.