OR regelt den Anteil am Geschäftsergebnis, worunter auch eine Umsatzbeteiligung fällt. Der Anteil am Geschäftsergebnis bestimmt sich nach dem Gesamterfolg des Unternehmens (Portmann, a.a.O., N 1 und 3 zu Art. 322a OR). Vorliegend haben die Parteien aber nicht eine Beteiligung am Gesamterfolg des Unternehmens vereinbart. Der variable Lohn resp. die Umsatzbeteiligung von Dr. med. Y. bezieht sich ausschliesslich auf seinen in der eigenen Sprechstunde erzielten Umsatz. Von einer Beteiligung am gesamten Umsatz der Praxis X./Y. und somit am Unternehmen ist jedoch keine Rede.