Bei der Überprüfung der geltend gemachten Verletzung der Lohnzahlungspflicht geht es einzig um den fixen und den variablen Lohnbestandteil. Die ebenfalls vertraglich vereinbarte Entschädigung für Operationen kann keinesfalls Grund für die fristlose Kündigung gewesen Seite 6 — 14 sein, da diese vom Arbeitnehmer während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses nie eingefordert wurde. Der Berufungskläger hatte auf deren Auszahlung verzichtet (Zeugenaussage E., S. 6 Ziff. 5; Plädoyer Berufungskläger S. 14).