Der Berufungsbeklagte hingegen bestreitet, seine vertraglichen Verpflichtungen verletzt zu haben. Es treffe zu, dass einzelne Vorkommnisse zu Irritationen zwischen den Parteien geführt hätten. Die Unstimmigkeiten seien allerdings auf das Verhalten des Berufungsklägers zurückzuführen. Eine tiefgreifende Zerstörung der Vertrauensgrundlage unter den Parteien habe aber nicht vorgelegen. Seiner Lohnzahlungspflicht sei er stets nachgekommen und auch ein Verzug müsse verneint werden.