b) Im vorliegenden Fall hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber am 8. Juli 2007 mitgeteilt, dass er definitiv nicht mehr zur Arbeit kommen werde. Somit hat er das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst. Als Grund für sein Verhalten gab er an, dass der Arbeitgeber trotz vorgängiger Aufforderung unter Androhung einer fristlosen Kündigung seiner Lohnzahlungspflicht nicht innert der anberaumten Frist nachgekommen sei. Auch verwies er (erstmals in der Prozesseingabe) ergänzend auf angebliche weitere Pflichtverletzungen des Arbeitgebers. Der Berufungsbeklagte hingegen bestreitet, seine vertraglichen Verpflichtungen verletzt zu haben.