Seite 4 — 14 gerichts Plessur betrifft eine vermögensrechtliche Streitigkeit von mehr als Fr. 8'000.--, so dass der erforderliche Berufungsstreitwert erreicht ist. Da das Rechtsmittel überdies innert Frist ergriffen wurde und die Weiterzugserklärung den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1 ZPO), ist darauf einzutreten.