b) Sollte dabei der Anspruch auf die Entschädigung an den Operationen nicht zugesprochen werden, so ist der Ferienentschädigungsanspruch des Klägers, sofern dieser zugesprochen wird, von CHF 8'004.-- auf CHF 7'760.-- herabzusetzen. 3. Als Folge dieser Vereinbarung wird auf die Durchführung der vom Beklagten in der Prozessantwort vom 17.03.2008 beantragten Expertise verzichtet. Der Kläger verzichtete weiter auf die in der Prozesseingabe vom 24.12.2007 gestellten Editionsbegehren III. C 1., 2. + 4.. Zudem werden alle bisher genannten Zeugen fallengelassen, mit Ausnahme von Frau D. und Frau E..“