geltend gemachten Forderungen per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. 2. a) Sollte demgegenüber das Gericht zum Schluss gelangen, dass die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger gerechtfertigt erfolgt ist, wird – ohne Anerkennung des Bestandes der eingeklagten Lohnforderungen durch den Beklagten – die Höhe der einzelnen Lohnpositionen gemäss den Berechnungen in der Prozesseingabe vom 24.12.2007 festgelegt, so dass das Gericht nur noch über den Bestand der fraglichen Lohnforderungen zu entscheiden hat.