In der Folge schlossen die Parteien zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens am 29. Mai 2008 eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt ab: „1. Sofern das Gericht zum Schluss gelangen sollte, dass die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger ungerechtfertigt erfolgt ist, anerkennt der Kläger, dass dem Beklagten eine verrechenbare Gegenforderung in der Höhe der vom Gericht anerkannten klägerischen Forderung zusteht. Die Klage wäre demgemäss vollumfänglich abzuweisen und die Parteien wären in Bezug auf die in den Rechtsschriften