Y. seinen Arbeitgeber darauf aufmerksam, dass sein Lohn gemäss Arbeitsvertrag per Ende des jeweiligen Monats fällig sei und setzte ihm eine Frist bis zum 6. Juli 2007, um den fälligen Lohn mit sämtlichen Lohnbestandteilen zu überweisen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist, kündigte er die unverzügliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. In der Folge überwies Dr. med. Y. den Fixlohn für den Monat Juni 2007 am 4. Juli 2007 und den variablen Lohn für den Monat Mai 2007 am 6. Juli 2007. Die Zahlung des variablen Lohnes für den Monat Juni 2007 entrichtete der Arbeitgeber nicht innert der gesetzten Frist.