B. Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 löste PD Dr. med. X. das Arbeitsverhältnis mit Dr. med. Y. per 31. August 2007 auf. Am 29. Juni 2007 teilte Dr. med. Y. seinem Arbeitgeber in einem Gespräch mit, dass er einer Freistellung per 30. Juni 2007 zustimmen würde. PD Dr. med. X. hielt jedoch an der Einhaltung der Kündigungsfrist fest. Mit Schreiben vom 30. Juni 2007 machte Dr. med. Y. seinen Arbeitgeber darauf aufmerksam, dass sein Lohn gemäss Arbeitsvertrag per Ende des jeweiligen Monats fällig sei und setzte ihm eine Frist bis zum 6. Juli 2007, um den fälligen Lohn mit sämtlichen Lohnbestandteilen zu überweisen.