hat sich ergeben: A. PD Dr. med. X. führte zusammen mit seiner Ehefrau, Dr. med. A., zwei Augenarztpraxen in B. und C.. Nachdem die Ehefrau die gemeinsamen Praxen im Sommer 2006 verlassen hatte, stellte PD Dr. med. X. Dr. med. Y. per 15. September 2006 als Spezialarzt für Ophthalmologie FEBO ein. Am 11. Oktober 2006 unterzeichneten die Parteien den von Dr. med. Y. verfassten schriftlichen Arbeitsvertrag und vereinbarten einen fixen Lohnanteil von brutto Fr. 10'000.-- und einen variablen Lohnanteil abhängig von dem in der eigenen Sprechstunde erzielten Umsatz, wobei die Abrechnung und Auszahlung monatlich zu erfolgen hatte.