{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-04-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-4_2009-04-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_4_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976551c3e67f9c6b8ed5c22e3f24603f533793fbe63a134e86dcfaf3a6a5f31d2e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976551c3e67f9c6b8ed5c22e3f24603f533793fbe63a134e86dcfaf3a6a5f31d2e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_4", "Checksum": "c1c78d87f01efa74d2a30dad1a6269c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 21.04.2009 ZK2 2009 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 21.04.2009 ZK2 2009 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag | Berufung OR Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:53:35", "Checksum": "1d3c50a9c111af59abc4c3b392909cbc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 21.04.2009 ZK2 2009 4\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Berufung OR Arbeitsvertrag\n\nf) Des Weiteren hat der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren die\nZahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers als Grund aufgeführt. Dieses Argument\nhat der Rechtsvertreter des Berufungsklägers anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht nicht mehr vorgebracht, sind doch die Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Punkt absolut zutreffend (vgl. Erw. 5. de, S. 13 des Urteils des\nBezirksgerichts Plessur). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 229\nAbs. 3 ZPO).\n\ng) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall die\nfür das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage weder zerstört, noch so\ntief greifend verletzt worden ist, dass dem Arbeitnehmer eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten\ngewesen wäre. Aufgrund der gesamten Umstände kommt das Kantonsgericht somit\nzum Schluss, dass kein wichtiger Grund vorgelegen hat, der die fristlose Kündigung\ngerechtfertigt hätte. Das vorinstanzliche Urteil ist damit im Ergebnis zu bestätigen.\nDie Berufung ist im Sinne der angestellten Erwägungen vollumfänglich abzuweisen.\nÜber den Bestand der einzelnen Forderungen ist demzufolge nicht zu entscheiden.\n\n5. In zivilprozessualen Auseinandersetzungen über Ansprüche aus Einzelarbeitsvertrag bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- dürfen den Parteien, von hier\nnicht weiter interessierenden Ausnahmen abgesehen, keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR); sie sind vielmehr auf die jeweilige Gerichtskasse zu nehmen. Dies berücksichtigend überband das Bezirksgericht Plessur die\nKosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens der Bezirksgerichtskasse. Ent-\n\nSeite 12 — 14\nsprechend hatte auch der Kreispräsident B. davon abgesehen, bei den Parteien für\ndas Sühneverfahren Gebühren zu erheben.\n\nNach der eben dargestellten Regelung, die auch in Zusammenhang mit der Anrufung einer Rechtsmittelbehörde verbindlich bleibt, sind die bei der Zivilkammer des\nKantonsgerichts aufgelaufenen Verfahrenskosten vom Kanton Graubünden zu\nübernehmen.\n\n6. Die Kostenbefreiung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 OR ändert nichts daran,\ndass die obsiegende Partei grundsätzlich einen Anspruch besitzt, zulasten des unterliegenden Gegners die ihr erwachsenen Umtriebe angemessen abgegolten zu\nerhalten (vgl. BGE 115 II 30 E. 5c, S. 42).\n\nIm vorliegenden Fall ist der Berufungskläger mit seiner Forderung vollumfänglich\nunterlegen, weshalb dieser den Berufungsbeklagten angemessen aussergerichtlich\nzu entschädigen hat. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat für seine\nBemühungen im Berufungsverfahren eine Honorarnote in der Höhe von\nFr. 3'223.95 eingereicht. Diese Aufwendungen erachtet das Kantonsgericht als zu\nhoch. Es gilt zu berücksichtigen, dass das Verfassen des Plädoyers für die Berufungsverhandlung keinen wesentlichen Aufwand verursachte, da sich keine neuen\nFragen stellten, und sich der Rechtsvertreter grösstenteils auf seine Ausführungen\nvor der Vorinstanz stützte. Des Weiteren ist auch der geltend gemachte Zeitaufwand\nvon 11.75 Stunden im Verhältnis zum Zeitaufwand des Rechtsvertreters des Berufungsklägers von 7 Stunden nicht gerechtfertigt, zumal beim Berufungskläger erfahrungsgemäss mehr Aufwand anfällt als beim Berufungsbeklagten. Aufgrund der\nsich stellenden Sach- und Rechtsfragen erachtet das Kantonsgericht eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. MwSt. und Spesen) als angemessen.\n\nSeite 13 — 14\nDemnach erkennt die II. Zivilkammer:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’000.-- zuzüglich Fr. 240.--\nSchreibgebühren, somit total Fr. 5'240.--, gehen zulasten des Kantons\nGraubünden.\n\n3. Der Berufungskläger wird verpflichtet, den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren aussergerichtlich mit Fr. 2'500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.\n\n4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 15'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000\nLausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht\nschriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der\nEntscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff.\nund Art. 90 ff. BGG.\n\n5. Mitteilung an:\n\nSeite 14 — 14\n"}