{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-04-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-4_2009-04-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_4_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976551c3e67f9c6b8ed5c22e3f24603f533793fbe63a134e86dcfaf3a6a5f31d2e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976551c3e67f9c6b8ed5c22e3f24603f533793fbe63a134e86dcfaf3a6a5f31d2e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_4", "Checksum": "c1c78d87f01efa74d2a30dad1a6269c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 21.04.2009 ZK2 2009 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 21.04.2009 ZK2 2009 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der\nfristlose Weggang sei aufgrund der mehrfachen mündlichen Abmahnungen und der\nschriftlichen Fristansetzung gerechtfertigt. Dem ist entgegen zu halten, dass der Arbeitgeber nach der schriftlichen Aufforderung durch den Arbeitnehmer mit Ausnahme des variablen Lohnes für den Monat Juni 2007 alle offenen Lohnforderungen\numgehend beglichen hat. Und auch die Bezahlung des variablen Lohnanteiles\nstellte er ausdrücklich in Aussicht und wollte diesen keineswegs verweigern. Dies\nergibt sich u.a. aus einem (zwar erst nach der fristlosen Kündigung geschriebenen)\nSchreiben vom 8. August 2008 (KB 14). Der Berufungsbeklagte hat somit auf das\nSchreiben des Berufungsklägers vom 30. Juni 2007 durchaus reagiert und damit\nbekundet, dass er gewillt war, den Lohn im Rahmen der bisherigen Abmachungen\nzu bezahlen. Von einer wiederholten oder längeren und beharrlichen Zahlungsverweigerung, welche eine fristlose Kündigung im Sinne einer „ultima ratio“ rechtfertigen würde, kann somit keinesfalls gesprochen werden.\n\nSeite 10 — 14\ndb) Auch aufgrund der weiteren Umstände ist die Rechtmässigkeit der fristlosen\nKündigung zu verneinen. Das bereits durch den Arbeitgeber ordentlich gekündigte\nArbeitsverhältnis hätte noch bis zum 31. August 2007 und somit nur noch gut 8\nWochen gedauert, wobei für diese Zeit sowohl der Berufungskläger als auch der\nBerufungsbeklagte Ferien geplant hatten. Der Berufungskläger hätte somit effektiv\nnoch 5 Wochen in den Augenarztpraxen seines Arbeitgebers arbeiten müssen und\ndie Zusammenarbeit mit dem Berufungsbeklagten hätte lediglich noch 4 Wochen\ngedauert. Die Verfehlung des Arbeitgebers durch die Verletzung seiner Lohnzahlungspflicht kann im vorliegenden Fall jedoch nicht als so schwerwiegend eingestuft\nwerden, als dass es dem Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar gewesen wäre, den\nAblauf der ordentlichen Kündigungsfrist abzuwarten. Wäre die rechtzeitige Bezahlung des variablen Lohnanteils für Dr. med. Y. tatsächlich von solch immenser Bedeutung gewesen, hätte er bereits früher, nachdem die variablen Lohnanteile der\nMonate April und Mai 2007 nicht rechtzeitig ausbezahlt worden waren, zusätzlich\nzu den mündlichen „Reklamationen“ weitere Massnahmen treffen können und müssen. Insbesondere aber die Tatsache, dass der Berufungskläger noch im Februar\n2007 aufgrund der finanziell angespannten Situation die für die Buchhaltung zuständige Zeugin E. anwies, die Bezahlung der Umsatzbeteiligung zurückzustellen (Einvernahmeprotokoll E., S. 3f. Ziff. 6), zeigt, dass die verspätete Ausbezahlung des\nvariablen Lohnanteils Juni 2007 nicht zu einer unzumutbaren Situation führte. Von\neinem tiefgreifend erschütterten oder zerstörten Vertrauensverhältnis zwischen\ndem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, welches die Grundlage eines Arbeitsverhältnisses bildet, kann demnach nicht die Rede sein. Auch angesichts der Position\nund des festen Patientenstammes des Berufungsklägers steht die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses in keinem Verhältnis zur Verfehlung des Arbeitgebers. Eine fristlose Kündigung aufgrund der Verletzung der Lohnzahlungspflicht ist\nfolglich im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.\n\ne) Gemäss KB 13 und 14 wurde die Kündigung wegen verspäteter Lohnzahlung\nausgesprochen. In der Prozesseingabe wurden die wichtigen Gründe, die zur Auflösung des Vertrages geführt haben, weiter umschrieben und ergänzt (vgl. S. 4 ff.,\nZiff. 3-7, S. 14 oben). So macht der Berufungskläger geltend, er habe den Arbeitsvertrag selbst aufsetzen müssen, es habe Probleme mit der Abrechnung der Krankenversicherung gegeben, der Berufungsbeklagte habe einen unangemessenen\nUmgang mit Patienten gepflegt etc. Der Beklagte bestreitet die Vorwürfe. Es treffe\nzwar zu, dass einzelne Vorkommnisse zu Irritationen zwischen den Parteien geführt\nhätten. Die Unstimmigkeiten seien aber auf das Verhalten des Berufungsklägers\nzurückzuführen. Es ist umstritten, ob Kündigungsgründe nachgeschoben werden\n\nSeite 11 — 14\nkönnen (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 19 zu Art. 337 OR; Rehbinder, a.a.O., N 17 zu\nArt. 337 OR). Diese Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden. Die angeführten Gründe sind nämlich unzureichend um alleine oder in ihrer Gesamtheit\neine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Es handelt sich sodann ausschliesslich\num Vorkommnisse, die sich zwar während des Arbeitsverhältnisses abspielten, aber\nzum Zeitpunkt der Kündigung schon lange zurücklagen und sich teilweise über eine\nlängere Zeit erstreckten. Eine ausserordentliche Kündigung ist aber unverzüglich\nnach Kenntnis des wichtigen Grundes zu erklären, damit das Recht nicht verwirkt.\nBei einem über längere Zeit tolerierten Zustand ist sodann davon auszugehen, dass\ner die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar macht. Dies gilt im\nvorliegenden Fall umso mehr als das Vertragsverhältnis ohnehin vom Arbeitgeber\nauf Ende August ordentlich aufgelöst worden war. Zumindest wäre vorgängig eine\nsich auf diese Gründe bezogene Verwarnung erforderlich gewesen (Rehbinder,\na.a.O., N 16 zu Art. 337 OR).\n\n"}