{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-04-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-4_2009-04-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_4_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976551c3e67f9c6b8ed5c22e3f24603f533793fbe63a134e86dcfaf3a6a5f31d2e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976551c3e67f9c6b8ed5c22e3f24603f533793fbe63a134e86dcfaf3a6a5f31d2e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_4", "Checksum": "c1c78d87f01efa74d2a30dad1a6269c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 21.04.2009 ZK2 2009 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 21.04.2009 ZK2 2009 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Jene für die Monate November 2006 bis März 2007\nsind hingegen immer zu Beginn des Folgemonates entrichtet worden. Es drängt\nsich daher die Frage auf, ob die Parteien nachträglich andere als durch den Vertrag\nfestgelegte Zahlungsmodalitäten vereinbart haben. Wie der Berufungskläger glaubhaft dargelegt hat, können die verspäteten Auszahlungen des variablen Lohnanteils\nfür die Monate September und Oktober 2006 auf die anfänglich etwas umständliche\nErfassung der Arbeitsleistungen des Berufungsklägers (vor Einführung der neuen\nSoftware Eyesoft) zurückgeführt werden und dienen nicht als Grundlage. Es gilt somit lediglich auf die Zahlungen ab November 2006 abzustellen, wobei von den sieben geleisteten Zahlungen lediglich die letzten beiden nicht zu Beginn des Folgemonates erfolgt sind. Die letzten beiden „verspäteten“ Zahlungen und das Angebot\ndes Berufungsklägers zu Beginn des Jahres 2007, wonach mit der Auszahlung des\nvariablen Lohnanteils jeweils zugewartet werden könne, bis alle dringenden Rech-\n\nSeite 8 — 14\nnungen bezahlt seien (vgl. Zeugeneinvernahme von E. vom 18. August 2008, S. 4),\nlassen darauf schliessen, dass die Parteien tatsächlich im Verlaufe des Arbeitsverhältnisses neue Zahlungsmodalitäten vereinbart haben. Nach Erhalt der Kündigung\nim Mai 2007 hat der Berufungskläger aber zu erkennen gegeben, dass er von nun\nan die vertragskonforme Bezahlung aller Lohnbestandteile verlange. Die Zeugin E.\nbestätigt mit ihrer Aussage, wonach Dr. med. Y. kaum nach Erhalt der Kündigung\ndie ausstehenden Lohnzahlungen verlangt und in der Folge zwei- bis dreimal reklamiert habe (vgl. Zeugeneinvernahme von E. vom 18. August 2008, S. 5), dass der\nBerufungskläger sein entgegenkommendes Angebot betreffend dem Zahlungstermin des variablen Lohnanteils zurückgezogen hat. Das Verhalten des Berufungsklägers kann aufgrund der gegebenen Umstände auch nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, zumal der Berufungsbeklagte in den Monaten vor der Kündigung, mit Ausnahme des Monats April, gar keinen Gebrauch von der Möglichkeit\nder verzögerten Auszahlung gemacht hat.\n\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Berufungskläger nach Auftreten der Zahlungsschwierigkeiten wohl bereit war, auf die vertragsgemässe Zahlung des variablen Lohnanteils zu verzichten, dieses Angebot jedoch nach Erhalt\nder Kündigung im Mai 2007 rechtmässig zurückgezogen hat. Demnach hatte der\nBerufungsbeklagte zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung sowohl den fixen als\nauch den variablen Lohnanteil jeweils in den ersten Tagen des Folgemonates zu\nentrichten.\n\ncd) Als Dr. med. Y. seinen Arbeitgeber am 30. Juni 2007 aufforderte, den fälligen\nLohn mit sämtlichen Lohnbestandteilen bis zum 6. Juni 2007 zu bezahlen, waren\nder Fixlohn für den Monat Juni 2007, sowie die variablen Löhne der Monate Mai\nund Juni 2007 ausstehend. PD Dr. med. X. bezahlte sodann den Fixlohn für den\nMonat Juni 2007 und den variablen Lohnanteil für den Monat Mai 2007. Den variablen Lohnanteil für den Monat Juni 2007 entrichtete er jedoch nicht innert der bis\nzum 6. Juli 2007 angesetzten Frist. Zur Begründung stützte sich PD Dr. med. X. auf\nden durch den Berufungskläger im Juni 2007 geleisteten Militärdienst und die damit\nverbundene EO-Abrechnung. Da die EO-Abrechnung im vorliegenden Fall jedoch\nin keinem Zusammenhang mit der Ermittlung des Umsatzes und damit mit der Berechnung des variablen Lohnanteils steht, vermag diese Argumentation nicht zu\nüberzeugen. Auch die Begründung, die Berechnung des variablen Lohnanteils\nnehme jeweils einige Zeit in Anspruch und könne erst nach Vorliegen der Umsatzzahlen vorgenommen werden, ist nicht stichhaltig. So war es dem Berufungsbeklagten doch in den Monaten November 2006 bis März 2007 möglich, den variablen\nLohnanteil jeweils auf Anfang des Folgemonats zu entrichten. Andere Gründe,\n\nSeite 9 — 14\nwarum er den variablen Lohn des Monats Juni 2007 nicht vertragsgemäss – also zu\nBeginn des Folgemonats und damit innert der vom Berufungskläger gesetzten Frist\n– bezahlt hat, bringt der Berufungsbeklagte nicht vor. Nach dem Gesagten kann\nsomit festgehalten werden, dass PD Dr. med. X. seine Lohnzahlungspflicht verletzt\nhat. In einem zweiten Schritt gilt es nun zu prüfen, ob diese Verletzung der Lohnzahlungspflicht die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen vermag.\n\nd) Wie bereits ausgeführt (siehe vorne Erw. 3.c), stellt die Verletzung der Lohnzahlungspflicht einen wichtigen Grund dar, der eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, wenn ein wiederholter Verzug oder eine beharrliche Zahlungsverweigerung trotz Fristansetzung vorliegt. Des Weiteren sind die Umstände\ndes Einzelfalles zu berücksichtigen und zusammen mit den Interessen der Vertragsparteien vollständig und widerspruchsfrei zu würdigen und abzuwägen. So ist u.a.\nin Betracht zu ziehen, wie lange der Kündigende andernfalls an das Arbeitsverhältnis gebunden wäre. Je eher das Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf oder ordentliche\nKündigung enden würde, desto eher ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu\nverneinen. Das gilt besonders dann, wenn ohnehin bereits die Frist einer vorangegangen ordentlichen Kündigung läuft (Rehbinder, a.a.O., N 2 zu Art. 337 OR).\n\n"}